Jahresabschluss und betriebliche Steuererklärungen

Von Einnahmen-Überschussrechnung bis zur Bilanz


Bilanzierung

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, jährlich einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufzustellen. Darüber hinaus verlangt das Steuerrecht eine Steuerbilanz – die oft mit dem handelsrechtlichen Abschluss identisch ist, oder aus ihm entwickelt wird – sowie die Abgabe der betrieblichen Steuererklärungen. Seit der Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes ab 2010 sind Handels- und Steuerbilanz immer öfter nicht identisch. Hierbei stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Über die gesetzliche Verpflichtung hinaus ist ein zeitnah aufgestellter Abschluss die Basis für den eigenen Überblick über die Geschäftstätigkeit. Darüber hinaus dient er der Unterrichtung der Kreditgeber und der Öffentlichkeit.

 

Einnahmen-/ Überschussrechnung

Für nicht-bilanzierungspflichtige Kaufleute und für Freiberufler erstellen wir die Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, die in Form der Anlage EÜR beim Finanzamt abgegeben wird.

 

Betriebsprüfungen durch das Finanzamt

Bei Betriebsprüfungen begleiten wir Sie und sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte wirksam in Anspruch nehmen können und in die (steuer-)rechtliche Würdigung auch die Sie entlastenden Gesichtspunkte eingehen.